Wenn das Zollamt (in aller Regel das Hauptzollamt am Flughafen Frankfurt) der Auffassung ist, dass die Einfuhr eines untersuchten Artikels nach den Vorschriften des Markenrechts nicht zulässig ist, dann wird die betreffende Sendung nicht dem Empfänger zugestellt, sondern an den Inhaber des Markenrechts weitergeleitet.
Der Empfänger der Sendung erhält zu diesem Vorgang einen Bescheid mit dem Titel 'Aussetzung der Überlassung / Zurückhaltung von Waren'. Auf diesem Bescheid sind die Details der Sendung und des betreffenden Rechteinhabers aufgeführt.
Der Rechteinhaber (adidas, Puma, etc.) hat dann darüber zu befinden ob es sich bei dem Artikel um ein 'Original' oder um eine 'Fälschung' handelt.
In allen bisher bekannten Fällen lautet das Urteil auf 'Fälschung'. Es wird selbstverständlich keine wirkliche Prüfung vorgenommen, was ja viel zu aufwändig wäre. Der Sachbearbeiter befindet, dass es sich aufgrund des Ursprungs der Sendung in Thailand nur um eine 'Fälschung' handeln kann.
Es sind Fälle bekannt, in denen in Deutschland aus offiziellen Quellen erworbene Artikel beim Re-Import als Fälschung deklariert wurden. Dagegen ist kein Fall bekannt, in dem ein an einen der Rechteinhaber eingeschickter Artikel nach der Prüfung wieder freigegeben wurde. Der Kläger ist hier schließlich gleichzeitig auch Richter und Gutachter...